Liebe Erziehungsberechtigte,
anbei finden Sie Hinweise zur Erfüllung der Schulpflicht für Schülerinnen und Schüler, die gesetzlich verankert sind. Die Gesetze/Verordnungen sind entsprechend gekennzeichnet und können auch digital nachgelesen werden.
Verordnung über die nähere Ausgestaltung der Schulpflicht an allgemeinbildenden Schulen (Schulpflichtverordnung – SchPflVO M-V) Vom 27. Juli 2021
- Verordnung über die nähere Ausgestaltung der Schulpflicht an allgemein bildenden Schulen (Schulpflichtverordnung – SchPflVO M-V) Vom 27. Juli 2021
- Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 7 Befreiung vom Unterricht
Zeitlich begrenzte Freistellung vom Unterricht:
(1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers kann eine Schülerin oder ein Schüler in besonderen Ausnahmefällen und in der Regel zeitlich begrenzt vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen befreit werden. Die Schülerin oder der Schüler kann verpflichtet werden, während dieser Zeit am Unterricht einer anderen Klasse oder eines anderen Kurses teilzunehmen.
(2) Über die Befreiung bis zu einem Monat entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, darüber hinaus die zuständige Schulbehörde.
Sportunterricht:
(3) Über die stundenweise Befreiung vom Fachunterricht, insbesondere vom Sportunterricht, aus gesundheitlichen Gründen entscheidet die zuständige Fachlehrkraft, soweit ihr gemäß § 101 Absatz 8 des Schulgesetzes diese Befugnis von der Schulleiterin oder dem Schulleiter übertragen wurde.
Die Befreiung kann auf bestimmte Übungen begrenzt werden.
Die Freistellung ist von einem Erziehungsberechtigten der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers oder von der volljährigen Schülerin oder von dem volljährigen Schüler schriftlich zu beantragen und zu begründen. Sofern der Befreiungsgrund nicht offenkundig ist, kann eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes (Kinder- und Jugendärztlicher Dienst) eingeholt werden.
(4) Bei glaubhafter Versicherung der Schülerin oder des Schülers oder auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann aus religiösen Gründen eine zeitweise Befreiung vom Sportunterricht erfolgen. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Befreiung (Kirchliche Feiertage):
(5) Die Unterrichtsbefreiung aus Anlass kirchlicher Feiertage und Veranstaltungen regelt sich nach dem Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern.
Ärztliches Attest:
(6) Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter von den Erziehungsberechtigten für die minderjährige Schülerin oder den minderjährigen Schüler oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen.
Entschuldigtes Fehlen:
(7) Bei genehmigten Befreiungen gelten die Fehlzeiten als entschuldigt. Sofern Schülerinnen und Schülern während ihrer Unterrichtszeit in Vertretung der Schule an schulischen Veranstaltungen außerhalb von Unterricht teilnehmen, gilt dies als entschuldigte Fehlzeit vom Unterricht.
§ 8 Beurlaubung vom Unterricht
(1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers kann eine Schülerin oder ein Schüler aus wichtigen Gründen vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Beurlaubung ist rechtzeitig schriftlich bei der Schule zu beantragen. Vor und nach den Ferien darf eine Beurlaubung nur ausnahmsweise in den Fällen erteilt werden, in denen die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde.
(2) Über die Beurlaubung einer Schülerin oder eines Schülers bis zu drei Monaten entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, darüber hinaus die zuständige Schulbehörde.
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG MV) – Teil 4
Schulpflicht
§ 41 Grundsatz
(1) Wer im Land Mecklenburg-Vorpommern seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat, ist nach Maßgabe der folgenden Vorschriften schulpflichtig. Völkerrechtliche Bestimmungen und Staatsverträge bleiben unberührt.
(2) Die Schulpflicht umfasst
1.die Pflicht zum Besuch von Schulen des Primarbereiches und des Sekundarbereiches I für zusammen neun Schuljahre (Vollzeitschulpflicht)
In begründeten Ausnahmefällen kann von der Regelung unter Satz 1 Nummer 1 abgewichen werden. Die Entscheidung trifft die zuständige Schulbehörde.
(3) Die Schulpflicht ist durch den Besuch einer Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer Ersatzschule mit Ausnahme der Abendgymnasien zu erfüllen. Die Schulpflicht kann mit Genehmigung der zuständigen Schulbehörde an einer Ergänzungsschule erfüllt werden.
§ 42 Schulpflicht im Sekundarbereich II
(1) Im Sekundarbereich II ist die Schulpflicht durch den Besuch einer Schule gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c bis e oder Nummer 2 Buchstabe a bis e zu erfüllen.
(2) Die Pflicht zum Besuch einer beruflichen Schule gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis e beginnt nach Verlassen einer Schule des Sekundarbereichs I und dauert
1.bei Bestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses bis zum Ende der Ausbildungszeit,
2.ohne Bestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses drei Schuljahre, jedoch längstens bis zum Ende des Schulhalbjahrs, in dem die Schülerin oder der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet.
Tritt ein Volljähriger in ein erstes Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes ein, so hat er Anspruch auf Aufnahme in die Berufsschule.
(3) Ausbildende und Arbeitgeber sind verpflichtet, die Schulpflichtige oder den Schulpflichtigen zur Berufsschule anzumelden und sie oder ihn zum Berufsschulbesuch anzuhalten.
(4) Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder der Erziehungsberechtigten kann der Verbleib an einer beruflichen Schule um ein Jahr verlängert werden, wenn anzunehmen ist, dass dadurch ihre oder seine berufliche Förderung ermöglicht wird.
§ 43 Beginn der Schulpflicht
(1) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die spätestens am 30. Juni eines Jahres sechs Jahre alt werden, mit dem 1. August desselben Jahres. In diesem Jahr können auch Kinder, die spätestens am 30. Juni des darauffolgenden Jahres sechs Jahre alt werden, auf Antrag der Erziehungsberechtigten mit Beginn des Schuljahres eingeschult werden, wenn sie für den Schulbesuch körperlich, geistig und verhaltensmäßig hinreichend entwickelt sind. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der örtlich zuständigen Schule. Mit der Einschulung beginnt die Schulpflicht.
(2) Kinder werden auf Antrag der Erziehungsberechtigten nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen, die einen erfolgreichen Schulbesuch nicht erwarten lassen, um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der örtlich zuständigen Schule unter Einbeziehung des Zentralen Fachbereiches für Diagnostik und Schulpsychologie.
§ 44 Ruhen der Schulpflicht
(1) Die Schulpflicht ruht, solange die Schulpflichtige oder der Schulpflichtige
1.in einem Beamtenverhältnis zur Ausbildung für einen Beruf im öffentlichen Dienst steht,
2.Bundesfreiwilligendienst, Wehr- oder Zivildienst leistet,
3.ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder Jahr in der Demokratie leistet.
(2) Die Schulpflicht ruht in den Fällen des § 60a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4.
(3) Die Schulpflicht ruht auf Antrag für eine Schülerin zwei Monate vor und vier Monate nach einer Entbindung. In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf die Schülerin nur dann am Unterricht teilnehmen, wenn sie sich zusätzlich zum Antrag schriftlich dazu bereit erklärt hat. Das Gleiche gilt für die ersten acht Wochen nach der Entbindung. Die jeweilige Erklärung kann sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
(4) Die Schulpflicht ruht ferner, wenn bei Erfüllung der Schulpflicht die Betreuung eines Kindes der oder des Schulpflichtigen gefährdet wäre.
(5) Das Ruhen der Schulpflicht wird auf die Schulpflichtzeit angerechnet.
§ 56 Dauer des Schulbesuchs
(1) Der Besuch der Grundschule darf höchstens sechs Jahre dauern.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler muss unbeschadet der Regelungen über die Schulpflicht die Schule oder den Bildungsgang verlassen, wenn sie oder er
1.zweimal in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen eines Bildungsganges an einer Schule nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 oder eines mehrjährigen Bildungsganges an einer beruflichen Schule nicht versetzt wurde oder
2.die Abschlussprüfung zweimal nicht bestanden hat, wobei ein Zurücktreten nach § 64 Absatz 3 einer Nichtversetzung gleichsteht, oder
3.das einjährige schulische Berufsvorbereitungsjahr nicht erfolgreich abgeschlossen hat; eine erneute Aufnahme in den Bildungsgang ist nur einmal möglich, sofern die Schule über ausreichende Aufnahmekapazitäten verfügt.
§ 64 Absatz 2 findet Anwendung.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Schule nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e besucht und nach zehn Schulbesuchsjahren den Abschluss der Berufsreife nicht erreicht hat, muss die Schule verlassen, es sei denn, die Schulleitung genehmigt auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers den Besuch der Schule in einem elften Schuljahr. Ist zu erwarten, dass durch die Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers die Sicherheit oder die Ordnung des Schulbetriebs oder die Verwirklichung der Bildungsziele der Schule erheblich gefährdet sind oder dass nach der bisherigen Lern- und Persönlichkeitsentwicklung des Schulpflichtigen davon auszugehen ist, dass sie oder er im folgenden Schuljahr den Abschluss der Berufsreife nicht erreicht, so ist die Genehmigung zu versagen. Zur Feststellung der Lern- und Persönlichkeitsentwicklung kann auf Antrag der Schulleitung, der Erziehungsberechtigten, der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers eine schulpsychologische Stellungnahme erstellt werden. Die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler sind zu beraten.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler kann nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht entlassen werden, wenn sie oder er innerhalb von vier Wochen insgesamt zehn Unterrichtsstunden dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist oder wenn durch ihre oder seine wiederholte unentschuldigte Abwesenheit bei Klassenarbeiten in mindestens zwei Unterrichtsfächern keine Möglichkeit besteht, die schriftlichen Leistungen zu bewerten. Die Schülerinnen und Schüler sind auf diese Folge rechtzeitig hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen. Die Verpflichtung zum Besuch einer Berufsschule wird hiervon nicht berührt.
Gabriele Reißmann, SL 14.07.2026